Der Mieter kann als volljähriger Mieter vom Vermieter verlangen, ihm für Sport- und Freizeitzwecke ein Luftgewehr zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung ist nur zu sportlichen Zwecken gestattet, das Zielen und Schießen auf Menschen oder andere Lebewesen oder in deren Richtung, Gebäude, Kraftfahrzeuge usw. ist strengstens untersagt. Es besteht die Möglichkeit von Abprallern von Bäumen oder anderen Gegenständen. Mit der Nutzung ist für die daraus entstehenden Folgen eine unmittelbare Haftung des Mieters als Besitzer dieser Waffe verbunden. Stellt der Mieter ein unangemessenes/fehlerhaftes Verhalten der Waffe fest, muss er die Nutzung der Waffe sofort einstellen und etwaige Bemerkungen zur Funktion der Waffe dem Personal melden. Die Aufforderung an den Mieter, die oben genannte Waffe zur Verfügung zu stellen, ist gleichbedeutend mit der Annahme der Bedingungen für deren Leihgabe.